Mehrwertsteuer in der Gastronomie ab 2026: 7 % oder 19 %?

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18 September 2026
Lesezeit 9 Min

Seit dem 1. Januar 2026 gilt für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen auf Speisen dauerhaft der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 %. Getränke sind von dieser Regelung ausgenommen und werden im Restaurant grundsätzlich weiterhin mit 19 % besteuert. Wir erklären dir, wann 7 % oder 19 % Umsatzsteuer gelten, welche Ausnahmen du beim Außer-Haus-Verkauf beachten solltest und wie du Menüs, Kasse und Kalkulation richtig darauf ausrichtest.

Mehrwehrtssteuer in der Gastronomie

Mehrwertsteuer und Umsatzsteuer in der Gastronomie: Das gilt seit Januar 2026

Mehrwertsteuer und Umsatzsteuer bezeichnen im Gastronomiealltag dieselbe Steuer. Umsatzsteuer ist der gesetzliche Begriff, Mehrwertsteuer die gebräuchliche Bezeichnung. Seit dem 1. Januar 2026 gilt für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen auf Speisen dauerhaft der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 %.

Die gesetzliche Grundlage bildet § 12 Umsatzsteuergesetz. Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen werden dort mit Ausnahme der Abgabe von Getränken dem ermäßigten Steuersatz zugeordnet. Damit entfällt bei Speisen insbesondere die frühere steuerliche Unterscheidung zwischen dem Verzehr im Restaurant und vielen Außer-Haus-Angeboten.

Umsatzsteuersätze in der Gastronomie 2026 auf einen Blick

Verkauf Umsatzsteuer 2026
Speisen im Restaurant 7 %
Speisen zum Mitnehmen oder per Lieferservice In der Regel 7 %*
Speisen beim Catering 7 %
Getränke im Restaurant 19 %
Getränke zum Mitnehmen oder per Lieferung Überwiegend 19 %, einzelne Ausnahmen 7 %
Menü oder Kombiangebot mit Speisen und Getränken Speisen 7 %, Getränke 19 %

* Bei reinen Lieferungen können einzelne Lebensmittel von der Begünstigung ausgenommen sein. In typischen Gastronomiebetrieben werden Speisen jedoch in der Regel mit 7 % besteuert.

Wann gelten 7 % und wann 19 % Umsatzsteuer in der Gastronomie?

Seit dem 1. Januar 2026 gilt als Grundregel: Speisen werden bei Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit 7 % Umsatzsteuer besteuert, Getränke mit 19 %. Bei Menüs, Buffets und anderen Angeboten, die Speisen und Getränke kombinieren, müssen die unterschiedlich besteuerten Bestandteile deshalb weiterhin korrekt getrennt werden.

Die neue Regelung gilt für unterschiedliche Betriebsformen. Restaurants, Cafés, Imbisse, Foodtrucks und Cateringbetriebe profitieren davon, dass Speisen beim Verzehr vor Ort nicht mehr mit 19 % besteuert werden. Besonders bei Konzepten, die Restaurantservice, Take-away und Lieferservice kombinieren, werden die steuerlichen Abläufe dadurch übersichtlicher.

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Beispiel: Ein warmes Gericht im Restaurant wird seit 2026 grundsätzlich ebenso mit 7 % besteuert wie dasselbe Gericht zum Mitnehmen. Bestellt der Gast dazu ein Erfrischungsgetränk, fällt auf dieses Getränk im Restaurant weiterhin der Umsatzsteuersatz von 19 % an.

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Was galt bis Ende 2025?

In den Jahren 2024 und 2025 wurden Speisen beim Verzehr im Restaurant grundsätzlich mit 19 % Umsatzsteuer besteuert. Für viele Speisen zum Mitnehmen oder bei einer reinen Lieferung galt dagegen der ermäßigte Steuersatz von 7 %.

Seit dem 1. Januar 2026 ist diese Unterscheidung bei Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen auf Speisen entfallen: Hier gilt nun grundsätzlich der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 %. Getränke werden weiterhin gesondert besteuert.

Umsatzsteuer auf Getränke in der Gastronomie: Wann gelten 19 %?

Getränke sind von der 2026 eingeführten Steuerermäßigung für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen ausdrücklich ausgenommen. Werden Getränke im Restaurant, Café oder im Rahmen eines Caterings ausgeschenkt, gilt deshalb grundsätzlich der reguläre Umsatzsteuersatz von 19 %.

Das betrifft alkoholische und alkoholfreie Getränke. Kaffee, Softdrinks, Bier, Wein oder Spirituosen werden im Restaurant somit weiterhin mit 19 % Umsatzsteuer besteuert. Auch wenn ein Getränk zusammen mit einer Speise bestellt wird, ändert sich der Steuersatz des Getränks nicht.

Umsatzsteuer auf Getränke außer Haus: Diese Ausnahmen gibt es

Beim reinen Außer-Haus-Verkauf ist die Situation etwas differenzierter. Getränke unterliegen bei Lieferungen zwar überwiegend dem regulären Umsatzsteuersatz von 19 %. Für Milch, bestimmte Milchmischgetränke mit einem Milchanteil von mindestens 75 % sowie Leitungswasser kann bei einer Lieferung dagegen der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % gelten.

Entscheidend ist also, ob das Getränk Teil einer Restaurant- oder Verpflegungsdienstleistung ist oder als Lieferung verkauft wird. Im Restaurant werden auch Milch, entsprechende Milchmischgetränke und Leitungswasser mit 19 % besteuert. Eine Übersicht zu diesen Sonderfällen bietet der Zentralverband des Deutschen Handwerks.

Menüs, Buffets und Kombiangebote richtig versteuern

Bei Menüs, Buffets oder All-inclusive-Angeboten werden Speisen und Getränke häufig zu einem gemeinsamen Preis verkauft. Da für beide Bestandteile unterschiedliche Umsatzsteuersätze gelten, muss der Gesamtpreis steuerlich aufgeteilt werden.

Für Kombiangebote aus Speisen und Getränken lässt die Finanzverwaltung seit 2026 eine vereinfachte Aufteilung zu: Es wird nicht beanstandet, wenn 30 % des Pauschalpreises als Getränkeanteil angesetzt werden. Dieser Anteil unterliegt dem regulären Umsatzsteuersatz von 19 %. Der verbleibende Speisenanteil wird mit 7 % besteuert.

Beispiel: Umsatzsteuer bei einem Menü berechnen

Kostet ein Menü inklusive Getränk beispielsweise 30 Euro, können nach der Vereinfachungsregel 30 % des Gesamtpreises dem Getränk zugeordnet werden. Das entspricht einem Getränkeanteil von 9 Euro. Die übrigen 21 Euro entfallen auf die Speisen.

  • Speisenanteil: 21 Euro – Besteuerung mit 7 % Umsatzsteuer
  • Getränkeanteil: 9 Euro – Besteuerung mit 19 % Umsatzsteuer

Die 30-%-Aufteilung ist eine Vereinfachungsregel und keine zwingende Vorgabe. Die Grundlage dafür ist das BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2025. Gerade bei Buffets, Brunch-Angeboten und anderen Pauschalen solltest du die konkrete Preisaufteilung mit deiner Buchhaltung oder Steuerberatung abstimmen.

Was die Mehrwertsteuer-Regelung 2026 für deinen Betrieb bedeutet

Die dauerhafte Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen für Speisen schafft für Gastronomiebetriebe mehr Planungssicherheit. Gleichzeitig bleibt es wichtig, Speisen und Getränke in Kasse, Kalkulation und Buchhaltung sauber voneinander zu trennen.

Für deinen Betrieb ergeben sich daraus vor allem diese Auswirkungen:

  • Einheitlicher Steuersatz für Speisen: Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen auf Speisen werden mit 7 % besteuert.
  • Getränke weiterhin getrennt erfassen: Für Getränke gilt im Restaurant grundsätzlich der Umsatzsteuersatz von 19 %.
  • Menüs korrekt aufteilen: Bei Kombiangeboten müssen Speisen- und Getränkeanteile steuerlich berücksichtigt werden.
  • Kassensystem prüfen: Die hinterlegten Steuersätze müssen zu den jeweiligen Artikeln und Verkaufsarten passen.
  • Preiskalkulation anpassen: Die veränderte Umsatzsteuer kann Auswirkungen auf Marge, Verkaufspreise und Angebote haben.

Auswirkungen auf Preise, Kalkulation und Planung

Durch den ermäßigten Umsatzsteuersatz bei Speisen verändert sich die Kalkulationsgrundlage. Du kannst entscheiden, wie du den steuerlichen Spielraum in deinem Betrieb nutzt. Möglich sind beispielsweise stabilere Preise, eine höhere Marge oder gezielte Investitionen in Qualität und Abläufe.

Die dauerhafte 7-%-Regelung schafft zugleich mehr Planungssicherheit für Preis- und Investitionsentscheidungen. Trotzdem solltest du Verkaufspreise nicht isoliert anhand der Mehrwertsteuer festlegen. Berücksichtige auch Wareneinsatz, Personal, Energie, Miete, Auslastung und deine gewünschte Marge. Mehr dazu erfährst du in unserem Ratgeber zur Kalkulation in der Gastronomie.

Vereinfachungen bei Kasse und Buchhaltung

Die einheitlichere Besteuerung von Speisen reduziert einige frühere Abgrenzungsfragen. Trotzdem müssen unterschiedliche Umsatzsteuersätze weiterhin korrekt hinterlegt und dokumentiert werden. Das betrifft insbesondere Getränke, Menüs, Pauschalangebote und bestimmte Außer-Haus-Verkäufe.

Prüfe daher regelmäßig, ob Artikel und Warengruppen in deinem Kassensystem dem richtigen Umsatzsteuersatz zugeordnet sind. Fehlerhafte Zuordnungen können sich auf Tagesabschlüsse, Buchhaltung und Umsatzsteuer-Voranmeldungen auswirken.

Weitere steuerliche Sonderfälle, etwa bei Gutscheinen, Trinkgeld, Pfand oder Kautionen, erklären wir ausführlich in unserem Ratgeber zur Umsatzsteuer in der Gastronomie.

Moderne Kassensysteme – Mehrwertsteuer korrekt abbilden

Ein digitales Kassensystem kann dir dabei helfen, unterschiedliche Steuersätze korrekt nach Artikeln und Warengruppen zu erfassen. Besonders bei einem Angebot aus Speisen, Getränken, Menüs und verschiedenen Verkaufswegen ist eine nachvollziehbare Zuordnung wichtig.

Mit einem Kassensystem für die Gastronomie wie DISH POS lassen sich Verkaufs- und Zahlungsprozesse digital abbilden. Prüfe bei steuerlichen Änderungen trotzdem immer, ob deine Einstellungen zu deinem konkreten Angebot und den geltenden steuerlichen Vorgaben passen.

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Wichtig: Steuerliche Sonderfälle können von deinem Angebot und der konkreten Ausgestaltung einer Leistung abhängen. Diese Übersicht ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Prüfe insbesondere Kombiangebote, außergewöhnliche Lebensmittel und gemischte Umsätze im Zweifel mit deiner Steuerberatung.

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Fazit

Seit dem 1. Januar 2026 gilt für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen auf Speisen dauerhaft der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 %. Getränke werden im Restaurant weiterhin grundsätzlich mit 19 % Umsatzsteuer besteuert. Damit wird die Besteuerung von Speisen im Vergleich zu 2024 und 2025 deutlich übersichtlicher.

Ganz ohne Abgrenzung kommt die Gastronomie trotzdem nicht aus. Achte besonders auf Getränke, Außer-Haus-Verkäufe und Kombiangebote mit mehreren Steuersätzen. Prüfe deine Kassenartikel, Kalkulation und Buchhaltung regelmäßig und hole bei Sonderfällen steuerlichen Rat ein. So nutzt du die neuen Rahmenbedingungen, ohne bei der Abrechnung unnötige Risiken einzugehen.

FAQ

Ist Mehrwertsteuer dasselbe wie Umsatzsteuer?

Ja. Mehrwertsteuer und Umsatzsteuer werden im Alltag meist gleichbedeutend verwendet. Umsatzsteuer ist die gesetzliche Bezeichnung, während Mehrwertsteuer der geläufigere Begriff im täglichen Sprachgebrauch ist. Für die steuerliche Behandlung deines Gastronomiebetriebs ist damit dieselbe Steuer gemeint.

Welcher Umsatzsteuersatz gilt 2026 in der Gastronomie?

Seit dem 1. Januar 2026 gilt für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen auf Speisen der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 %. Getränke werden bei diesen Leistungen weiterhin mit 19 % besteuert. Beim Außer-Haus-Verkauf können für einzelne Produkte besondere Regelungen gelten.

Welche Umsatzsteuer gilt für Getränke in der Gastronomie?

Getränke werden im Restaurant und bei anderen Verpflegungsdienstleistungen grundsätzlich mit 19 % Umsatzsteuer besteuert. Bei reinen Lieferungen beziehungsweise beim Außer-Haus-Verkauf können unter anderem Milch, bestimmte Milchmischgetränke und Leitungswasser mit 7 % besteuert werden.

Wie werden Speisen und Getränke bei einem Menü versteuert?

Für Speisen gilt grundsätzlich der Umsatzsteuersatz von 7 %, für Getränke 19 %. Bei bestimmten Kombiangeboten zu einem Pauschalpreis lässt die Finanzverwaltung eine Vereinfachung zu: Der Getränkeanteil kann mit 30 % des Pauschalpreises angesetzt werden. Die konkrete Anwendung solltest du bei Bedarf steuerlich prüfen lassen.

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