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Umsatzsteuer-Sonderfälle in der Gastronomie: Gutscheine, Trinkgeld & Co.

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Clemens Gull
19 Dezember 2025
Zuletzt bearbeitet am 26 Oktober 2026
Lesezeit 7 Min

Bei Gutscheinen, Trinkgeld, Pfand oder Kautionen ist die umsatzsteuerliche Behandlung in der Gastronomie nicht immer auf den ersten Blick klar. Je nach Art der Zahlung oder Leistung gelten unterschiedliche Regeln. In diesem Artikel erfährst du, worauf du bei wichtigen Umsatzsteuer-Sonderfällen in der Gastronomie achten solltest.

Umsatzsteuer

Umsatzsteuer in der Gastronomie: die Grundlage

Seit dem 1. Januar 2026 werden Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen für Speisen grundsätzlich mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent besteuert. Getränke sind von dieser Regelung ausgenommen und werden in der Regel weiterhin mit 19 Prozent besteuert.

Diese unterschiedlichen Steuersätze bilden die Grundlage für die folgenden Sonderfälle. Möchtest du wissen, welcher Mehrwertsteuersatz grundsätzlich für Speisen, Getränke, Verzehr vor Ort oder Außer-Haus-Angebote gilt, findest du die ausführlichen Informationen in unserem Ratgeber zur Mehrwertsteuer in der Gastronomie.

Hier konzentrieren wir uns auf Fälle, bei denen die steuerliche Einordnung weniger offensichtlich ist: Gutscheine, Trinkgeld, Treueprogramme, Pfand und Kautionen.

Gutscheine: Wann fällt Umsatzsteuer an?

Gutscheine in der Gastronomie sind beliebt: als Geschenk, für Aktionen oder zur Kundenbindung. Bei der Umsatzsteuer kommt es allerdings darauf an, um welche Art von Gutschein es sich handelt. Grundsätzlich wird zwischen Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen unterschieden.

Einzweck-Gutscheine

Bei einem Einzweck-Gutschein stehen der Ort der Leistung und die geschuldete Umsatzsteuer bereits bei der Ausgabe fest. Die Umsatzsteuer entsteht deshalb grundsätzlich bereits beim Verkauf des Gutscheins und nicht erst bei dessen späterer Einlösung.

Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Gutschein ausschließlich für Leistungen eingelöst werden kann, die demselben Umsatzsteuersatz unterliegen.

Mehrzweck-Gutscheine

Bei einem Mehrzweck-Gutschein steht bei der Ausgabe dagegen noch nicht fest, wie hoch die Umsatzsteuer für die spätere Leistung sein wird. Die Besteuerung erfolgt deshalb grundsätzlich erst bei der Einlösung.

Ein typisches Beispiel aus der Gastronomie ist ein Wertgutschein, der sowohl für Speisen als auch für Getränke eingesetzt werden kann. Da dafür unterschiedliche Umsatzsteuersätze gelten können, kann zum Zeitpunkt des Gutscheinverkaufs noch offen sein, welcher Steuerbetrag letztlich anfällt.

Trinkgeld und Umsatzsteuer

Trinkgeld gehört für viele Gastronomiebetriebe zum Alltag. Umsatzsteuerlich ist jedoch entscheidend, wer das Trinkgeld erhält und unter welchen Umständen es gezahlt wird.

Freiwilliges Trinkgeld, das Gäste zusätzlich zum Rechnungsbetrag direkt an das Servicepersonal zahlen, zählt grundsätzlich nicht zum Entgelt des Gastronomiebetriebs. Auf dieses Trinkgeld fällt daher keine Umsatzsteuer an.

Anders kann die Situation aussehen, wenn der Inhaber oder die Inhaberin des Betriebs selbst Trinkgeld erhält. Steht die zusätzliche Zahlung in unmittelbarem Zusammenhang mit der erbrachten Leistung, kann sie umsatzsteuerlich zum Entgelt gehören.

Wichtig ist außerdem die Freiwilligkeit. Ein verpflichtender Servicezuschlag ist nicht mit einem freiwilligen Trinkgeld gleichzusetzen. Wird beispielsweise automatisch eine Servicepauschale auf die Rechnung aufgeschlagen, handelt es sich grundsätzlich um einen Bestandteil des Entgelts.

Treuepunkte, Bonusprogramme und Rabatte

Treueprogramme sollen Gäste dazu motivieren, häufiger wiederzukommen. Sie können zum Beispiel Punkte sammeln und diese später gegen einen Rabatt oder eine andere Vergünstigung eintauschen. Wie die Einlösung umsatzsteuerlich behandelt wird, hängt von der konkreten Ausgestaltung des Programms ab.

Wird bei der Einlösung lediglich der Preis eines späteren Einkaufs reduziert, kann die Vergünstigung als Rabatt beziehungsweise Entgeltminderung zu berücksichtigen sein. Der tatsächlich vom Gast zu zahlende Betrag fällt entsprechend niedriger aus.

Davon zu unterscheiden sind Modelle, bei denen Gäste eine zusätzliche Leistung oder ein Produkt ohne weitere Zahlung erhalten. Auch Kombinationen mit Gutscheinen sind möglich. Deshalb sollte nicht pauschal davon ausgegangen werden, dass jede Einlösung von Treuepunkten umsatzsteuerlich gleich behandelt wird.

Für die Praxis bedeutet das: Dokumentiere, wie Punkte gesammelt und eingelöst werden können und wie dein Kassensystem die jeweilige Vergünstigung verbucht. Gerade bei unterschiedlichen Steuersätzen für Speisen und Getränke ist eine saubere Zuordnung wichtig.

Pfand richtig versteuern

Mehrwegflaschen, Mehrwegbecher und andere wiederverwendbare Verpackungen gehören in vielen Gastronomiebetrieben zum Alltag. Beim Pfand gibt es dabei eine wichtige umsatzsteuerliche Besonderheit.

Berechnetes Pfand für Warenumschließungen gehört grundsätzlich zum Entgelt der Lieferung. Das bedeutet: Das Pfand wird bei der Umsatzsteuer nicht grundsätzlich erst dann relevant, wenn Gäste den Gegenstand nicht zurückgeben.

Wird die Verpackung zurückgegeben und das Pfand erstattet, liegt grundsätzlich eine entsprechende Minderung des Entgelts vor. Für die Abrechnung von Pfandbeträgen können darüber hinaus umsatzsteuerliche Vereinfachungsregelungen relevant sein.

Beispiel: Getränk mit Flaschenpfand

Verkaufst du ein Getränk und berechnest zusätzlich Pfand für die Flasche, darfst du den Pfandbetrag nicht pauschal als von Anfang an umsatzsteuerfreie Sicherheitsleistung behandeln. Bei der Rückgabe der Flasche und Erstattung des Pfands wird die ursprüngliche Bemessungsgrundlage entsprechend korrigiert.

Kautionen und Sicherheitsleistungen

Auch Kautionen kommen in der Gastronomie vor, beispielsweise bei der Vermietung von Räumen, Equipment oder anderen Gegenständen. Eine Kaution ist nicht allein deshalb umsatzsteuerpflichtig, weil der Betrieb sie später einbehält.

Entscheidend ist vielmehr, aus welchem Grund die Zahlung erfolgt beziehungsweise einbehalten wird. Wird ein Betrag später als Entgelt für eine konkrete Leistung verwendet, kann dies umsatzsteuerliche Folgen haben. Dient die Zahlung dagegen dem Ausgleich eines Schadens und liegt kein Leistungsaustausch vor, kann die steuerliche Beurteilung anders ausfallen.

Deshalb solltest du Kautionen in deiner Buchhaltung getrennt von regulären Umsätzen erfassen und dokumentieren, warum ein Betrag gegebenenfalls nicht zurückgezahlt wurde.

Typische Fehler bei Umsatzsteuer-Sonderfällen vermeiden

Gerade bei Sonderfällen entstehen Fehler häufig nicht durch den regulären Verkauf von Speisen oder Getränken, sondern bei zusätzlichen Zahlungen und Vergünstigungen. Eine klare Dokumentation hilft dir, die einzelnen Vorgänge korrekt zuzuordnen.

  • Gutscheine unterscheiden: Prüfe, ob ein Einzweck- oder Mehrzweck-Gutschein vorliegt und zu welchem Zeitpunkt die Umsatzsteuer entsteht.
  • Trinkgeld getrennt erfassen: Unterscheide freiwilliges Trinkgeld für das Personal von Servicepauschalen und zusätzlichen Zahlungen an den Betrieb.
  • Bonusprogramme dokumentieren: Halte fest, wie Punkte gesammelt und eingelöst werden und ob daraus beispielsweise ein Rabatt entsteht.
  • Pfand korrekt verbuchen: Berücksichtige sowohl die Berechnung als auch die spätere Erstattung des Pfandbetrags.
  • Kautionen separat behandeln: Prüfe bei einbehaltenen Beträgen, ob tatsächlich Entgelt für eine Leistung oder beispielsweise Schadensersatz vorliegt.

Ein digitales Kassensystem kann dich dabei unterstützen, unterschiedliche Umsätze und Steuersätze nachvollziehbar zu erfassen. Entscheidend ist allerdings, dass die jeweiligen Vorgänge von Anfang an korrekt eingerichtet und zugeordnet werden. Weitere Anforderungen an elektronische Kassensysteme findest du in unserem Beitrag zur Kassenpflicht.

Bei Unsicherheit zu den Steuern in der Gastronomie solltest du die konkrete Gestaltung mit einer Steuerberatung abstimmen. Das gilt besonders für individuelle Gutschein- und Bonusmodelle oder Fälle, bei denen nicht eindeutig ist, ob eine Zahlung Entgelt oder Schadensersatz darstellt.

Fazit

Gutscheine, Trinkgeld, Treuepunkte, Pfand und Kautionen zeigen, dass die Umsatzsteuer in der Gastronomie über die bekannten Steuersätze für Speisen und Getränke hinausgeht. Bei diesen Sonderfällen entscheidet häufig die konkrete Ausgestaltung darüber, wann Umsatzsteuer entsteht und wie ein Vorgang verbucht werden muss.

Prüfe deshalb deine Gutschein-, Bonus- und Pfandprozesse und achte auf eine nachvollziehbare Dokumentation. So kannst du Sonderfälle korrekt abbilden und vermeidest, dass steuerlich unterschiedliche Vorgänge im Tagesgeschäft gleich behandelt werden.

FAQ

Welcher Steuersatz gilt für einen Gutschein, der für Speisen und Getränke eingelöst werden kann?

Kann ein Wertgutschein sowohl für Speisen als auch für Getränke eingelöst werden, steht bei der Ausgabe noch nicht fest, welcher Umsatzsteuersatz bei der späteren Leistung anfällt. Ein solcher Gutschein kann daher als Mehrzweck-Gutschein gelten. Die Umsatzsteuer entsteht dann grundsätzlich erst bei der Einlösung und richtet sich nach der tatsächlich bezogenen Leistung.

Wie wird ein verpflichtendes Bediengeld versteuert?

Ein verpflichtendes Bediengeld oder eine automatisch berechnete Servicepauschale ist nicht mit freiwilligem Trinkgeld gleichzusetzen. Ein solcher Zuschlag gehört grundsätzlich zum Entgelt für die erbrachte Leistung und ist damit umsatzsteuerlich zu berücksichtigen. Freiwilliges Trinkgeld, das Gäste zusätzlich an das Servicepersonal zahlen, wird dagegen anders behandelt.

Was passiert steuerlich, wenn ein Gutschein nicht eingelöst wird?

Die umsatzsteuerliche Behandlung hängt auch hier von der Art des Gutscheins ab. Bei einem Einzweck-Gutschein wurde die Umsatzsteuer grundsätzlich bereits bei dessen Ausgabe berücksichtigt. Bei einem Mehrzweck-Gutschein entsteht die Umsatzsteuer dagegen grundsätzlich erst mit der tatsächlichen Leistung. Wird er nicht eingelöst, findet diese Leistung nicht statt. Bei abgelaufenen oder verfallenen Gutscheinen können jedoch weitere steuerliche und bilanzielle Fragen relevant sein, die du im Einzelfall mit deiner Steuerberatung klären solltest.

Welcher Steuersatz gilt für Pfand bei Speisen und Getränken?

Pfand für Warenumschließungen wird umsatzsteuerlich grundsätzlich zusammen mit der zugrunde liegenden Lieferung betrachtet. Damit kann für das Pfand der Steuersatz maßgeblich sein, der auch für die jeweilige Hauptleistung gilt. Bei der Rückgabe der Verpackung und Erstattung des Pfands wird das Entgelt entsprechend gemindert. Für die Abrechnung können zusätzlich Vereinfachungsregelungen gelten.

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Clemens Gull

Fiskalisierungsexperte

Clemens ist seit zwei Jahren Fiskalisierungsexperte bei DISH Digital Solutions, spezialisiert auf sichere Fiskalisierungslösungen für POS-Systeme. 
Mit über 35 Jahren Erfahrung in Projektmanagement und Softwareentwicklung entwickelt und implementiert er Lösungen, die gesetzlichen Anforderungen entsprechen und den Kunden Mehrwert bieten. 
Neben seinen beruflichen Tätigkeiten in der Kundenbetreuung, Produktvision, Anforderungsanalyse, Roadmap-Planung und Qualitätssicherung war er über 12 Jahre Lehrer an einer technischen Schule und Dozent an einer Fachhochschule.

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