Mindestlohn Gastronomie: Regelung für das Jahr 2026
Der Mindestlohn steigt. Das wirkt sich in Gastronomiebetrieben direkt auf Kosten, Planung und Abläufe aus. Aktuell (Stand: Dezember 2025) liegt der gesetzliche Mindestlohn bei 12,82 Euro brutto pro Stunde. Ab dem 1. Januar 2026 wird er auf 13,90 Euro brutto pro Stunde angehoben. Hier erfährst du, was das für deinen Betrieb bedeutet, welche Pflichten wichtig sind und wie du die Umstellung sauber umsetzt.
Mindestlohn 2026: Keine Ausnahmen für Gastronomiebetriebe
Der gesetzliche Mindestlohn gilt branchenübergreifend. Das heißt: Restaurants, Cafés, Bars, Imbisse, Food Trucks sowie Betriebe in Hotellerie und Catering müssen den Mindestlohn zahlen – unabhängig von Größe oder Konzept.
Ab dem 1. Januar 2026 liegt die Lohnuntergrenze bei 13,90 Euro brutto pro Stunde. Damit steigen nicht nur die direkten Löhne. Auch Zeiterfassung, Dienstplanung und Kalkulation werden wichtiger.
Tipp: Entscheidend ist die tatsächlich geleistete Arbeitszeit. Dazu gehören auch kurze Zeiten, die im Alltag gern untergehen, zum Beispiel Übergaben, Vorbereitungen oder Kassenabschluss. Unbezahlte Pausen zählen nicht.
Wer hat Anspruch auf den Mindestlohn?
Grundsätzlich gilt: Alle Beschäftigten haben Anspruch auf den Mindestlohn. Das betrifft auch Teilzeitkräfte, Aushilfen und Minijob-Kräfte. Es gibt nur wenige, klar geregelte Ausnahmen.
Vom Mindestlohn ausgenommen sind in der Praxis vor allem:
- Jugendliche unter 18 Jahren, wenn keine abgeschlossene Berufsausbildung vorliegt
- Auszubildende (hier gelten Regeln zur Ausbildungsvergütung)
- Pflichtpraktika (z. B. im Rahmen von Schule oder Studium)
- Freiwillige Praktika bis zu drei Monaten (unter bestimmten Voraussetzungen)
- Ehrenamtliche Tätigkeiten
- Langzeitarbeitslose in den ersten 6 Monaten nach (Wieder-)Beschäftigungsbeginn
- Personen in Freiwilligendiensten (z. B. FSJ/BFD)
Wichtig zu Zuschlägen: Ob Zuschläge (z. B. Nacht-, Sonn- oder Feiertagszuschläge) auf den Mindestlohn angerechnet werden dürfen, hängt davon ab, wofür sie gezahlt werden. Grundsätzlich anrechenbar sind Zulagen/Zuschläge, die eine Gegenleistung für die Arbeitsleistung sind (z. B. Schichtzulagen, Sonn- und Feiertagszuschläge). Nicht anrechenbar sind Zahlungen, zu denen der Betrieb aufgrund gesetzlicher Pflicht verpflichtet ist. Trinkgeld zählt nicht zum Mindestlohn. Kläre im Zweifel mit Steuerbüro oder Lohnabrechnung, welche Lohnbestandteile bei dir wie behandelt werden.
Mehr Infos zu Arbeitszeit-Grundlagen findest du in unserem Blogartikel über Arbeitszeiten in der Gastronomie.
Entwicklung des Mindestlohns: Was 2027 schon feststeht
Der Mindestlohn wurde seit der Einführung mehrfach angepasst. Wichtig für die Planung: 2026 ist nicht das Ende. Eine weitere Erhöhung ist bereits beschlossen.
Ausgewählte Stufen seit 2021:
- 01.01.2021: 9,50 Euro
- 01.07.2021: 9,60 Euro
- 01.01.2022: 9,82 Euro
- 01.07.2022: 10,45 Euro
- 01.10.2022: 12,00 Euro
- 01.01.2024: 12,41 Euro
- 01.01.2025: 12,82 Euro
- 01.01.2026: 13,90 Euro
- 01.01.2027: 14,60 Euro (bereits beschlossen)
Minijobs 2026: Neue Grenze und typische Stolperfallen
Die Minijob-Grenze ist an den Mindestlohn gekoppelt. Grundlage ist eine wöchentliche Arbeitszeit von 10 Stunden. Für 2026 ergibt sich:
Mindestlohn × 130 Stunden ÷ 3 Monate
13,90 Euro × 130 ÷ 3 = 602,33 Euro → auf volle Euro aufgerundet: 603 Euro pro Monat
Damit liegt die reguläre Jahresgrenze bei 7.236 Euro (603 Euro × 12).
Klarstellung zur Ausnahme: Ein Überschreiten der Minijob-Grenze ist nur gelegentlich und unvorhersehbar möglich – bis zu zwei Kalendermonate innerhalb eines Zeitjahres. In diesen Monaten darf der Verdienst jeweils maximal das Doppelte der Grenze betragen (2026: 1.206 Euro). Insgesamt sind damit im Ausnahmefall bis zu 8.442 Euro im Zeitjahr möglich (14 × 603 Euro).
Achtung: Ohne saubere Stundenplanung rutschen Minijobs schnell in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Plane Schichten deshalb konsequent über einen verlässlichen Dienstplan.
Wirtschaftliche Folgen: Was du jetzt kalkulieren solltest
Ein höherer Mindestlohn bedeutet häufig: Personalkosten steigen. Das betrifft nicht nur den Stundenlohn selbst, sondern oft auch Lohnabstände, Zuschläge und Nebenkosten.
1) Personalkosten sauber neu rechnen
In vielen Teams gibt es mehrere Lohnmodelle (Küche, Service, Teilzeit, Aushilfe). Wenn der Mindestlohn steigt, entstehen oft Anpassungen in anderen Bereichen. Sonst passt das Lohngefüge im Team nicht mehr.
Arbeite in zwei Schritten:
- Ist-Kosten erfassen (je Rolle, je Schicht, je Woche).
- Soll-Kosten mit 13,90 Euro neu berechnen.
Erfahre hier, wie du deine Preise richtig kalkulierst: Kalkulation in der Gastronomie.
2) Preise anpassen – gezielt statt pauschal
Wenn Personalkosten steigen, sind Preisanpassungen oft notwendig. Entscheidend ist, dass du strukturiert vorgehst:
- Renner-Gerichte und Artikel mit guter Marge schützen.
- Portionsgrößen, Wareneinsatz und Ausschuss prüfen.
- Getränke neu kalkulieren (hier steckt oft ungenutzte Marge).
Wenn zusätzlich Einkauf und Energie teurer werden, findest du hier Tipps zur Inflation in der Gastronomie.
Spezifische Auswirkungen im Gastro-Alltag
In der Gastronomie sind Arbeitszeiten oft spitz (Mittag/Abend). Teams wechseln häufiger. Viele Tätigkeiten passieren „nebenbei“. Genau deshalb ist die Mindestlohn-Umsetzung in der Praxis anspruchsvoll.
Übergaben, Vorbereitung, Closing: Kurze Zeiten zählen mit
Typische Risikostellen sind:
- Frühere Anwesenheit für Übergaben
- Vorbereitung von Stationen (Service, Bar, Kaffee)
- Kassenabschluss, Reinigung, Verräumen nach Schichtende
Diese Minuten entscheiden am Ende, ob der effektive Stundenlohn stimmt. Zeiterfassung ist deshalb kein „Bürokratie-Thema“, sondern ein Lohn-Thema.
Trinkgeld ersetzt keinen Mindestlohn
Trinkgeld gehört in vielen Betrieben dazu. Aber: Du darfst Trinkgeld nicht mit dem Stundenlohn verrechnen.
Dokumentation und Kontrollen: Diese Pflichten sind wichtig
Gerade in Gaststätten und Herbergen sind Kontrollen ein relevantes Thema. Entscheidend ist der Nachweis, dass Arbeitszeit und Entgelt zusammenpassen.
Wichtig für die Dokumentation:
- Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit pro Person
- Dauer der Arbeitszeit je Arbeitstag
- Unterlagen müssen im Prüfungsfall schnell vorzeigbar sein
Frist: Die Arbeitszeiten müssen spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Arbeitstag folgenden Kalendertages aufgezeichnet werden. Die Unterlagen sind anschließend mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
Hinweis: Für bestimmte Arbeitnehmergruppen können Ausnahmen nach MiLoDokV gelten, unter anderem abhängig vom verstetigten Monatsentgelt. In der Praxis ist die Dokumentation in Gastronomiebetrieben dennoch für viele Rollen relevant.
Tipp: Digitale Lösungen, wie DISH POS sparen Zeit und reduzieren Fehler.
Verstoß gegen das Mindestlohngesetz: Das kann passieren
Ein Mindestlohnverstoß passiert in der Gastronomie oft nicht „absichtlich“, sondern durch Lücken im Alltag: nicht erfasste Vor- und Nachbereitung, zu knapp geplante Minijob-Stunden oder falsche Lohnbestandteile in der Abrechnung. Trotzdem gilt: Wenn der Mindestlohn nicht (oder nicht rechtzeitig) gezahlt wird, kann das Folgen haben.
Was bei Verstößen möglich ist:
- Nachzahlungen an Beschäftigte: Fehlbeträge müssen ausgeglichen werden.
- Bußgelder: Bei Mindestlohnverstößen sind Geldbußen bis zu 500.000 Euro möglich.
- Bußgelder wegen Aufzeichnungspflichten: Verstöße gegen Pflichten, die der Kontrolle dienen (z. B. Arbeitszeitaufzeichnung), können mit bis zu 30.000 Euro geahndet werden.
- Ausschluss von öffentlichen Aufträgen: Wenn wegen eines MiLoG-Verstoßes eine Geldbuße von mindestens 2.500 Euro verhängt wurde, kann ein Betrieb zeitweise von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden.
- Kontrollen durch den Zoll: Die Einhaltung wird unter anderem durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit geprüft. In der Gastronomie finden dazu regelmäßig Schwerpunktprüfungen statt.
<h2 style="color: #ec6a38;">Praxis-Plan: So setzt du den Mindestlohn 2026 sicher um</h2>
<p>Mit einem klaren Ablauf reduzierst du Fehler und Nacharbeit:</p>
<ol>
<li>Löhne prüfen: Wer liegt unter 13,90 Euro? Welche Rollen hängen am Lohngefüge?</li>
<li>Verträge und Stundenmodelle abgleichen (besonders Minijobs).</li>
<li>Schichten neu planen: Stoßzeiten sauber abdecken, Leerzeiten reduzieren.</li>
<li>Zeiten konsequent erfassen (inklusive Vor- und Nachbereitung).</li>
<li>Kalkulation aktualisieren (Speisen und Getränke getrennt betrachten).</li>
<li>Preise gezielt anpassen (Getränke nicht vergessen).</li>
<li>Team informieren: Änderungen klar erklären, Abläufe verbindlich machen.</li>
</ol>
<p><strong>Mini-Check:</strong> Bei <strong>13,90 Euro</strong> Stundenlohn liegt die rechnerische Monatsarbeitszeit im Minijob bei rund <strong>43 Stunden</strong> (603 Euro ÷ 13,90 Euro). Plane mehr Stunden nur, wenn du bewusst in ein anderes Beschäftigungsmodell wechseln willst.</p>
Fazit: Mindestlohn 2026 sauber umsetzen
Ab dem 1. Januar 2026 liegt der Mindestlohn in Gastronomiebetrieben bei 13,90 Euro brutto pro Stunde. Er gilt grundsätzlich für alle Beschäftigten. Ausnahmen betreffen nur wenige, klar definierte Gruppen.
Für deinen Betrieb zählt vor allem:
- Arbeitszeiten lückenlos erfassen,
- Minijob-Stunden sauber planen,
- Kalkulation und Preise rechtzeitig prüfen.
So reduzierst du Risiken bei Prüfungen und behältst trotz steigender Personalkosten die Kontrolle. Die nächste Erhöhung (2027) ist bereits beschlossen.